Form

Formal ist ein Transfersozialplan nur dann zustande gekommen, wenn er schriftlich niedergelegt und von den Vertretern aller beteiligten Verhandlungspartner unterschrieben ist.


Kommt keine Einigung im Transfersozialplan zu Stande, kann der Unternehmer oder der Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit zur neutralen Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).  


Ihre persönlichen Ansprechpartner helfen Ihnen gerne weiter. Selbstverständlich wird Ihr Anliegen vertraulich behandelt.

 


§ 112 Betriebs-
verfassungsgesetz