Transferkurzarbeitergeld § 216b SGB III
Transferkurzarbeitergeld dient der Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, die aufgrund einer Betriebsänderung i.S. des § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die in § 216b SGB III geregelte Leistung ersetzt teilweise den Entgeltausfall, den die Arbeitnehmer nach Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb infolge dauerhaften Arbeitsausfalls erleiden. Es wird längstens für die Dauer von 12 Monaten erbracht. Seine Höhe entspricht der des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes. Voraussetzung für die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes ist, dass die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und Verbesserung ihrer Vermittlungschancen in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit übernommen werden. Vor der Überleitung bedarf es prinzipiell der Teilnahme an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (sog. Profiling) sowie der Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit. Zur weiteren Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen ist es erforderlich, dass die Arbeitnehmer mit dem Träger der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ein (befristetes) Arbeitsverhältnis begründen und mit diesem die versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Die Transfergesellschaft hat den Arbeitnehmern während des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und ihnen entsprechend den Ergebnissen der Teilnahme an dem Profiling geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen anzubieten. Zu den angesprochenen Qualifizierungen zählt auch eine längstens 6 Monate dauernde Beschäftigung zur Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber. Für solche Qualifizierungsmaßnahmen, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld durchgeführt werden, ist eine Förderung mit ESF-Mitteln möglich. Detaillierte Informationen dazu enthalten ein Merkblatt für Arbeitnehmer und ein Merkblatt für Arbeitgeber. Ist der Arbeitsplatzverlust der Arbeitnehmer auf eine beträchtliche Strukturveränderung im Welthandelsgefüge zurück zu führen, können unter bestimmten Voraussetzungen seitens der EU zusätzlich Leistungen nach dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gewährt werden.
|
|








