Zielsetzung
Zielsetzung der Beratungen ist, mit Hilfe der Instrumente und Leistungen der Agentur für Arbeit einen Arbeitsplatzabbau nach Möglichkeit zu verhindern, oder falls er nicht vermeidbar ist, diesen so sozial verträglich wie möglich zu gestalten. Damit die Agentur für Arbeit ihre Beratungsdienste wirksam anbieten kann, ist wichtig, dass sie rechtzeitig von betrieblichen Veränderungen und geplanten Maßnahmen, die personelle Auswirkungen haben, Kenntnis erhält. Nach § 2 Abs. 3 SGB III sollen die Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können,unterrichten. Dazu gehören nach Nr. 4 und 5 der Vorschrift auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenenAuswirkungen und Planungen, damit Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. Auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht in § 17Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 ein besonderes Verfahren der Unterrichtung der Agenturen für Arbeit vor. Im Vorfeldder Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat und die Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 KSchG) schriftlich zu unterrichten. Nutzen Sie den Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner, der Ihre Informationen vertraulich behandelt.
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