Transfermaßnahmen nach § 216a SGB III
Transfermaßnahmen sind Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt.
Die Agenturen für Arbeit fördern die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je geförderten Arbeitnehmer. Die nicht gedeckten Maßnahmekosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat auch den Lebensunterhalt der Arbeitnehmer während der auslaufenden Arbeitsverhältnisse durch Entgeltzahlung zu finanzieren. In dem jeweils gegebenen befristeten Zeitrahmen werden Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (das sog. Profiling), zur Verbesserung der Eingliederungschancen und zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gefördert.
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