Transfermaßnahmen nach § 216a SGB III

Transfermaßnahmen sind Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt.


Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung i.S. des § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben bei Teilnahme an einer Transfermaßnahme Anspruch auf Förderung. 
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendung des BetrVG im jeweiligen Betrieb.

Die Agenturen für Arbeit fördern die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je geförderten Arbeitnehmer. Die nicht gedeckten Maßnahmekosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Er hat auch den Lebensunterhalt der Arbeitnehmer während der auslaufenden Arbeitsverhältnisse durch Entgeltzahlung zu finanzieren.

In dem jeweils gegebenen befristeten Zeitrahmen werden Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (das sog. Profiling), zur Verbesserung der Eingliederungschancen und zur Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gefördert.


Beispielsweise können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Maßnahmen, die gezielte Hilfe bei Bewerbung und Stellensuche
    durch ein Bewerbungs-/Orientierungsseminar bieten
  • Outplacementberatung
  • Kurzqualifizierungsmaßnahmen
  • Maßnahmen der arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung
  • Praktika
  • Fortsetzung der Ausbildung bei Auszubildenden
  • Existenzgründungsberatung