Transferberatung

Die Agenturen für Arbeit unterstützen Betriebe bei der Bewältigung personalbezogener Aufgaben in verschiedenen Phasen der Unternehmensentwicklung, und zwar nicht nur bei der Personalgewinnung und der Personalsicherung, sondern auch bei einem notwendigen Personalabbau infolge einer Betriebsänderung.

Bei solchen betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen muss daher so früh wie möglich eine vorausschauende Personalpolitik einsetzen, die Lösungsmöglichkeiten aufzeigt,um für die Arbeitnehmer den Transfer in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern, damit Arbeitslosigkeit nicht eintritt.

Hierbei beraten die Agenturen für Arbeit die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen / Transferkurzarbeitergeld-Maßnahmen, insbesondere bei Sozialplanverhandlungen nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und unterstützen unter Berücksichtigung dieser Möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) einen direkten Beschäftigungstransfer zwischen den Betrieben.

Diese Transferberatung durch die Agenturen für Arbeit ist mit dem Beschäftigungschancengesetz ausdrücklich in das SGB III eingefügt worden (§§ 216a Abs. 1 und 216b Abs. 1 SGB III). Sie stellt ab 1.1.2011 eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar, deren Nichtbeachtung, die Förderung ausschließt.